Versammlung (Kundgebung, Demonstration) im Sinne des Versammlungsgesetzes ist nach der Rechtsprechung eine Zusammenkunft mehrerer (mindestens drei) Menschen, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht …