Versammlungen
Was ist eine Versammlung?
Versammlung (Kundgebung, Demonstration) im Sinne des Versammlungsgesetzes ist nach der Rechtsprechung eine Zusammenkunft mehrerer(mindestens drei) Menschen, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht.
KEINE Versammlungen im Sinn des Versammlungsgesetzes sind:
Vorträge Verteilen von Zetteln Aufstellen eines Informationsstandes, wenn lediglich zufällig vorbeikommende Passanten über ein bestimmtes Anliegen informiert werden sollen Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste oder Aufzüge, Prozessionen, Wallfahrten, Leichenbegängnisse
Anzeigen einer Versammlung (für Wien):
Eine Versammlung ist, wenn sie in Wien stattfindet, vom Veranstalter wenigstens 48 Stunden (Datum des Einlangens bei der Behörde!) vor ihrer beabsichtigten Abhaltung der Landespolizeidirektion Wien, Referat Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten, schriftlich anzuzeigen.
Dies bedeutet, dass die Versammlung entweder per Fax (31310/75319), per Post (1010 Wien, Schottenring 7-9) oder per E-Mail an LPD-W-Vereinsreferat@polizei.gv.at (Einscannen der erforderlichen Unterschriften) angezeigt werden muss. Die Anzeige ist gebührenfrei Findet die Versammlung auf öffentlichen Straßen (§ 1 StVO) statt, so ist sie gemäß § 86 StVO drei Tage vor der Durchführung schriftlich anzuzeigen.
Eine Versammlungsanzeige muss Folgendes beinhalten:
. Zweck (Thema) der Versammlung
. präzise Angabe des Versammlungsortes (bei Standkundgebungen) bzw. genaue Route (bei Märschen)
. Zeit (Datum, Beginn und Ende)
. Veranstalter (Name, Adresse, wenn möglich Telefonnummer, um etwaige Modalitäten gleich am Telefon klären zu können) Es kann auch
ein Verein oder eine andere juristische Person als Veranstalter auftreten. In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass eine
solche Versammlungsanzeige von den zur Außenvertretung befugten Personen statutengemäß unterfertigt ist.
Weiters sollten folgende Angaben in der Versammlungsanzeige enthalten sein:
. erwartete Teilnehmeranzahl
. verwendete Hilfsmittel (z.B. Transparente, Flugzettel, Lautsprecher, KFZ mit Kennzeichenangabe…)
Es ist zwar ausreichend, wenn die Versammlungsanzeige erst 48 Stunden (oder 3 Tage) vor dem Beginn der Versammlung bei der
Behörde einlangt. Jedoch ist es anzuraten, die Anzeige so bald wie möglich an die Behörde zu senden (es wird dadurch der beabsichtige
Versammlungsort „reserviert“ bzw. bleibt mehr Zeit, die Modalitäten im Vorfeld zu klären). Über die Anzeige einer Versammlung kann
man eine Bescheinigung verlangen.
Beachten Sie: Jede Versammlung hat einen Schutzbereich. Dieser beträgt nach der gesetzlichen Bestimmung 50 Meter, kann jedoch von der Behörde verkleinert oder vergrößert werden. Eine Versammlung im Schutzbereich einer anderen Versammlung ist verboten.
Während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag tagt, darf im Umkreis von 300 Metern von ihrem Sitze (also vom Parlamentsgebäude bzw Rathaus aus) keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden.(§ 7 Versammlungsgesetz) Gemäß § 8 Versammlungsgesetz dürfen Ausländer weder als Veranstalter noch als Ordner oder Leiter einer Versammlung zur Verhandlung öffentlicher Angelegenheiten auftreten. Diese Einschränkung gilt nicht für EU-Staatsangehörige.
Es ist verboten sich bei Versammlungen zu vermummen, Waffen zu tragen oder Gegenstände bei sich zu haben, die geeignet sind und nur dazu dienen Gewalt gegen Menschen oder Sachen zu üben.(§§ 9 und 9a Versammlungsgesetz)
Für den ordnungsgemäßen Ablauf einer Versammlung haben der Leiter(Veranstalter) und die von ihm eingesetzten Ordner zu sorgen. (§ 11 Versammlungsgesetz)
Untersagung einer Versammlung: Eine Versammlung ist von der Behörde zu untersagen, wenn deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft, die Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet.
Quelle: www.polizei.gv.at
