Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist verfassungs- und europarechtlich geschützt. Dennoch sind Beschränkungen durch die Behörde möglich und ist die Anzeige einer Versammlung notwendig.
Art 12 StGG, Art 11 EMRK und dasVersammlungsgesetz kennen keine Legaldefinition des Begriffs „Versammlung“. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist darunter eine organisierte oder spontane Zusammenkunft mehrerer Menschen zu verstehen, wenn diese in der Absicht gestaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation, usw.) zu bringen, so dass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Zur Feststellung des Vorliegens einer Versammlung ist dabei auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen.
Nach der Judikatur ist der Schutzbereich des Art 11 EMRK weiter als jener des Art 12 StGG und des Versammlungsgesetzes. Art 11 EMRK schützt demnach alle nach dem üblichen Sprachgebrauch als Versammlungen angesehenen Zusammenkünfte von Menschen, also jede organisierte einmalige Vereinigung mehrerer Menschen zu einem gemeinsamen Ziel an einem bestimmten Ort. So fällt z.B. ein Festakt zur Enthüllung eines Mahnmals unter den Schutzbereich des Art 11 EMRK, nicht aber unter den des Art 12 StGG.
Achtung: Die Weitergabe von Informationen an vorbeikommende Passanten erfüllt allein nicht den Begriff einer Versammlung.
Vom Anwendungsbereich des Versammlungsgesetzes ausgenommen sind:
Achtung: Darauf sind evt. die jeweiligen Landes-Veranstaltungsgesetze anzuwenden, nicht aber das Versammlungsgesetz. Auch von einem Verein abgehaltene Versammlungen unterliegen dem Versammlungsgesetz nur insoweit, als dieses für geschlossene Veranstaltungen mit Einschränkungen zur Anwendung kommt.
Versammlungsanzeige
Allgemein zugängliche Versammlungen, die nicht auf geladene Gäste beschränkt sind, worunter Teilnehmer zu verstehen sind, die vom Veranstalter persönlich und individuell eingeladen werden und deren Zutritt auch überwacht wird, sind spätestens 48 Stunden vor dem geplanten Versammlungstermin der Behörde schriftlich anzuzeigen. Dabei ist Zweck, Ort und Zeit der Behörde offen zu legen. Anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
Die Behörde hat auf Verlangen eine Bescheinigung über die erstattete Anzeige auszustellen.
Achtung: Diese Ordnungsvorschrift gilt nicht für Vereinsversammlungen, da diese wie Versammlungen mit geladenen Gästen behandelt werden.
Findet eine Versammlungbereits statt, so hat die Behörde mit Auflösung einzuschreiten, wenn sie gesetzwidrig veranstaltet wird, wenn sich gesetzwidrige Vorgänge ereignen, oder die Versammlung einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt. Dies hat zur Folge, dass alle Anwesenden sogleich den Versammlungsort zu verlassen und auseinander zu gehen haben. Zur Durchsetzung dieses Auflösungsbefehls kann die Behörde auch angemessene Zwangsmittel einsetzen und auch zu Festnahmen greifen.
Achtung! Die bloße Verletzung der Anzeigepflicht, z.B. bei Spontanversammlungen, rechtfertigt für sich allein nicht die Auflösung einer Versammlung. Es müssen besondere Umstände, die ein in Art 11 Abs 2 EMRK aufgezähltes Schutzgut gefährden, hinzutreten.
Behördenzuständigkeit
Versammlungsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion diese. Über Beschwerden gegen Bescheide entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
Für Verstöße gegen das Versammlungsgesetz drohen Verwaltungsstrafen bis zu sechs Wochen Arrest oder bis zu EUR 720 an Geldstrafe. Wer an einer Versammlung unter Verstoß gegen das Vermummungsverbot und das Bewaffnungsverbot teilnimmt, wird vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
Die COVID-19-Maßnahmenverordnung stellt hinsichtlich Versammlungen iSd Versammlungsgesetzes klar, dass ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss, wenn der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann. Von Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer, die gegen diese Verpflichtung verstoßen, ist nach Rücksprache mit der Gesundheitsbehörde jedoch abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder die Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären.
Die in der COVID-19-Maßnahmenverordnung für Veranstaltungen vorgesehene maximale Teilnehmeranzahl gilt nicht für Versammlungen iSd Versammlungsgesetzes. Diese sind daher grundsätzlich weiterhin unter den im Versammlungsgesetz genannten Voraussetzungen – also auch unabhängig von der Teilnehmeranzahl – zulässig.
Sofern es zum Schutz vor der Weiterverbreitung einer meldepflichtigen Erkrankung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen (wie z.B. Demonstrationen) einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen, an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken (wobei nicht auf Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe abgestellt werden darf). Voraussetzungen oder Auflagen sind z.B. die Einhaltung von Abstandsregeln, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, die Beschränkung der Teilnehmeranzahl, das Vorhandensein von Desinfektionsmitteln oder die Erstellung eines Präventionskonzepts.
Reichen diese Maßnahmen (auch in Kombination) nicht aus, dann kann die Veranstaltung auch untersagt werden.
Stand: 06.10.2020
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