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Stellungnahme zum Impfpflichtgesetz des Dachverbandes der Verwaltungsrichter

Stellungnahme zum Impfpflichtgesetz des Dachverbandes der Verwaltungsrichter

Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 – Stellungnahme

Der Dachverband der Verwaltungsrichter gibt zum vorliegenden Entwurf eines COVID-19-
Impfpflichtgesetzes folgende, auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit fokussierende Stellungnahme ab:
Deklariertes Ziel des Entwurfes ist die Steigerung der Durchimpfungsrate zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und – letztlich – zur Bewältigung der Pandemie. Mittel zu diesem Zweck ist die Festlegung einer allgemeinen Impfpflicht für alle Menschen ab dem 14. Lebensjahr mit Wohnsitz in Österreich, die letztlich mit Verwaltungsstrafen durchgesetzt werden soll.

Der Entwurf schätzt in seinen Erläuterungen, dass sich die Impfpflicht im Jahr 2022 in 1,400.000, im Jahr 2023 in 400.000 und im Jahr 2024 in 40.000 Verwaltungsstrafverfahren niederschlagen wird, in denen im Jahr 2022 in 100.000 Fällen und in den Jahren 2023 und 2024 in 30.000 bzw. 3.000 Fällen die Verwaltungsgerichte (der Länder) mit Beschwerde angerufen werden; der Zeitaufwand pro verwaltungsrechtlichem Verfahren wird vom Entwurf mit 3 Stunden veranschlagt.

Aus rechtspolitischer Sicht ist zu erwarten, dass Impfpflichtige, die bislang noch nicht vom Impfangebot Gebrauch gemacht haben, ihre bisher eingenommenen Standpunkte wohl konsequent zu verteidigen versuchen werden, indem sie vom Rechtsschutz Gebrauch machen, und zwar in höherem Ausmaß als vom Entwurf erwartet.

Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen gesellschaftlichen Diskurses über die Impfpflicht ist nicht nur eine Rechtsmittelquote von unter 10 Prozent optimistisch gering geschätzt, sondern auch der Zeitaufwand pro Fall unrealistisch niedrig veranschlagt, weil in zahlreichen Fällen Beschwerdevorbringen zu erwarten ist, das auf die Beziehung von Sachverständigen durch die Verwaltungsgerichte hinauslaufen wird, wie dies die zahlreichen Verwaltungsstrafverfahren auf Grund des COVID-19-Maßnahmengesetzes zeigen.

Selbst wenn man das Zahlengerüst des Entwurfes heranzieht, würde dies allein im Jahr 2022 zumindest eine Verdoppelung der Zahl der RichterInnen an den Landesverwaltungsgerichten erfordern, wofür keinerlei Vorsorge getroffen wird. Einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt jedenfalls aufschiebende Wirkung zu. Verfahrensverzögerungen durch Überlastung der Verwaltungsgerichte stehen aber in einem Konflikt mit einem primären Ziel des Entwurfes, nämlich einer effektiven bzw. effizienten (so die ErläutRV S 11) Vollziehung der Impfpflicht.

Darüber hinaus übergeht der Entwurf den absehbaren Mehranfall bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Geht man von einer Revisionsquote von annähernd 10 Prozent aus, würden alleine von den im Jahr 2022 anhängig gewordenen Beschwerdeverfahren in diesem und in folgenden Jahr fast 10.000 Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof gelangen; aus den in den Jahren 2023 und 2024 erwarteten Beschwerdeverfahren würden weitere 3.300 Revisionen hervorgehen.

Ebenso ist eine signifikante Zahl von Beschwerden und – angesichts der Diskussionen um die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Impfpflicht – von Normprüfungsanträgen an den Verfassungsgerichtshof zu erwarten: so definiert der Entwurf das Ziel, an Hand dessen die Verhältnismäßigkeit der Impfpflicht fortlaufend zu beurteilen sein wird, nur vage. Auch räumt der Entwurf in § 4 Abs. 7 dem federführenden Minister eine sehr weit umschriebene Verordnungsbefugnis ein. Vergegenwärtig man sich die Zahl der Normprüfungsverfahren hinsichtlich der zahlreichen legistischen und exekutiven COVID-19-Maßnahmen, ist eine Vielzahl weiterer Normprüfungsanträge zu erwarten. Diese wiederum könnten in eine Unterbrechung von zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren münden.

Ohne eine Vorsorge auch für diesen Mehraufwand ist eine zeitnahe Vollziehung der Impfpflicht und damit eine Verwirklichung des gesetzgeberischen Ziels nicht zu erwarten.

Weiters sieht der Entwurf (s. Vorblatt) keinerlei Berührungspunkte zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union, zieht jedoch schon bei der Frage des Datenschutzes aber sehr wohl die DSGVO in Betracht zieht. Die Impfpflicht trifft alle Unionsbürger mit Wohnsitz in Österreich und wirft damit Fragen der Beschränkung der unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit auf, die letztlich durch die Auslegung im Wege des EuGH ihre Beantwortung finden werden.

Schließlich lässt der Entwurf eine Mehrbelastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Geltendmachung von Ansprüchen aus behaupteten Impfschäden unberücksichtigt.

Soll der Entwurf die von ihm selbst gesteckten Ziele einer effektiven bzw. effizienten Vollziehung zur Erhöhung der Impfquote erfüllen, ist die personelle und sachliche Ausstattung der Verwaltungsgerichtsbarkeit gefordert, die eine zeitnahe Erledigung aller zusätzlichen Verfahren garantiert!

Die im Dachverband zusammengeschlossenen Vereine:

Verein der Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtshofes
Vereinigung der Richter/innen des Bundesverwaltungsgerichtes
Vereinigung der Finanzrichterinnen und Finanzrichter
Verwaltungsrichter-Vereinigung

3 Antworten

  1. Aus dem Wundern und Staunen, wie professionell diese Impfpflicht von unserer Regierung vorbereitet wurde, komme ich nicht mehr heraus. Da kann ELGA die technische Umsetzung nicht zeitgerecht bringen, da sie nicht eingebunden wurden, ARGE Daten deckt gröbste Datenschutz verletzende Vorgangsweise auf und nun müssen die Verwaltungsrichter unserer Regierung Nachhilfe bezüglich Umsetzbarkeit erteilen. Wunder und Staunen über Dilettantismus in Reinkultur.

    1. Es ist eine Schande ,wie über das Volk darüber gefahren wird .Darum sollte die Gerichtsbarkeit die Durchführung dieser Zwangsimpfung mit einem nicht zugelassenen Impfstoff unterbinden bzw. verhindern . Außerdem geht es hier um Menschenrechte die außer Kraft gesetzt werden,gesunde Menschen dürfen obwohl mehrfach getestet,nicht am gesellschaftlichen Leben teilnehmen , während Geimpfte ( die wie wir wissen munter den Virus verbreiten ) alle Annehmlichkeiten genießen dürfen! Geht das mit dem Gesetz konform? Sind das die sogenannten Menschenrechte ? Es ist eine Schande,daß einige Politiker die Macht haben ,Gesetze nach Lust und Laune und ohne Repressalien auszuhebeln !

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